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Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das Sie neben der beamtenrechtlichen Versorgung beziehen, führt zur Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge, wenn das monatliche Brutto-Gesamteinkommen aus Versorgung und Zusatzeinkünften zusammen eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet (§ 53 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -).
Anhebung der Regelaltersgrenze
Ab dem Geburtsjahr 1947 wird die Regelaltersgrenze (bislang Vollendung des 65. Lebensjahres) nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz jahrgangsweise jeweils um einen Monat bzw. ab dem Geburtsjahrgang 1959 jeweils um zwei Monate bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres angehoben. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die im konkreten Fall geltenden Regelaltersgrenzen.
Höchstgrenze
Grundsätzlich gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und Witwen/r die den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.
Für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Schwerbehinderung sowie im Wege des Vorruhestands in den Ruhestand versetzt worden sind und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten als Höchstgrenze 71,75 % der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe, zuzüglich eines Betrages von monatlich 525 €. In diesen Fällen besteht also die Möglichkeit, im Laufe eines Kalenderjahres die Höchstgrenze von 71,75 % um jeweils 525 € zu überschreiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kommt.
Für geschiedene Ruhestandsbeamtinnen/-beamte oder deren Hinterbliebene ist zu beachten, dass bei Anwendung von § 53 BeamtVG versorgungsrechtliche Folgen einer Ehescheidung / der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unberücksichtigt bleiben müssen, d. h. im Falle einer Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 57 BeamtVG aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich wird bei der Ruhensregelung als Versorgung der ungekürzte Versorgungsbezug zugrunde gelegt.
Mindestbelassung
Nach Einkommensanrechnung ist mindestens noch ein Betrag in Höhe von 20 % der Versorgungsbezüge zu belassen. Dies gilt nicht, wenn das Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst herrührt und mindestens aus derselben Besoldungs- bzw. vergleichbaren Vergütungsgruppe wie der Versorgungsbezug berechnet wird oder sonst in dieser Höhe vergleichbar ist.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus:
- nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen (hierzu gehören auch Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer geringfügigen Beschäftigung - sogenannter Mini-Job -),
- selbstständiger Arbeit,
- Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
Es sind nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen, sondern auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Einmalzahlungen einzubeziehen. Auch zählen jegliche Zulagen und Zuschläge, aber z. B. auch Fahrkostenerstattungen, Essensgeldzuschüsse, durch Überstunden erzieltes Einkommen, Barabgeltungen für nicht abgewickelten Urlaub, geldwerte Vorteile und vermögenswirksame Leistungen sowie Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung (z. B. ZVK-Umlage) - unabhängig davon ob im öffentlichen Dienst oder privat beschäftigt – zu den anrechenbaren Einkünften.
Maßgebend ist das gezwölftelte Jahreseinkommen der Monate, in denen Erwerbseinkommen mit Versorgungsbezügen zusammentreffen. Allerdings werden von dem anzurechnenden Bruttojahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit vor der Zwölftelung grundsätzlich mindestens Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmer-pauschbetrages nach § 9a S. 1 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen (Ausnahme: Minijob bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber).
Höhere Werbungskosten müssen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen nach § 107d BeamtVG
Für eine Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder bei einer Einrichtung im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen gilt die Ausnahmeregelung, dass dort erzieltes Erwerbseinkommen bis zum 31.12.2018 anrechnungsfrei ist. Derartige Beschäftigungen müssen aber trotzdem angezeigt werden.
Ab 01.01.2019 ist Erwerbseinkommen, welches im Zusammenhang mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland erzielt wird, nach § 53 BeamtVG anzurechnen. Bis zum 31.12.2023 gilt hier eine erhöhte Höchstgrenze von 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt die erhöhte Höchstgrenze erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Da es sich um Verwendungseinkommen handelt, erfolgt die Anrechnung auch nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Erwerbsersatzeinkommen
- sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen – zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld
- Unterhaltsgeld
- Insolvenzgeld
- Verletztengeld
- Krankengeld
- Versorgungskrankengeldv
- Kurzarbeitergeld
- Saison-Kurzarbeitergeld plus Wintergeld
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Übergangsgeld
Erwerbsersatzeinkommen wird nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt. Nicht zu den kurzfristig erbrachten Leistungen rechnen Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und vergleichbare Ersatzleistungen.
Zum besseren Verständnis, wie sich die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge auswirken kann, sollen die folgenden Beispiele dienen:
Beispiel A: Sie sind Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhestandsbeamter
Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen insgesamt 3200 Euro und die Höchstgrenze liegt auch bei 3200 Euro.
Vor der Ruhensregelung betragen Ihre Versorgungsbezüge 2296 Euro.
Ihr zu berücksichtigendes Einkommen liegt bei 1300 Euro.
Zusammengerechnet ergibt dies einen Betrag von 3596 Euro.
Die Höchstgrenze ist damit um 396 Euro überschritten.
Nach der Ruhensregelung betragen Ihre Versorgungsbezüge dann 1900 Euro.
Beispiel B: Sie sind Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhestandsbeamter wegen einer Dienstunfähigkeit
Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen insgesamt 3200 Euro und die Höchstgrenze liegt bei 2821 Euro.
Vor der Ruhensregelung betragen Ihre Versorgungsbezüge 2240 Euro.
Ihr zu berücksichtigendes Einkommen liegt bei 1300 Euro.
Zusammengerechnet ergibt dies einen Betrag von 3540 Euro.
Die Höchstgrenze ist damit um 719 Euro überschritten.
Nach der Ruhensregelung betragen Ihre Versorgungsbezüge dann 1521 Euro.
Beispiel C: Sie sind Witwe/Witwer
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen insgesamt 3200 Euro und die Höchstgrenze liegt bei 3200 Euro.
Vor der Ruhensregelung beträgt Ihr Versorgungsbezug 1262,80 Euro.
Ihr zu berücksichtigendes Einkommen liegt bei 1300 Euro.
Zusammengerechnet ergibt dies einen Betrag von 2562,80 Euro.
Die Höchstgrenze ist damit nicht überschritten.
Nach der Ruhensregelung beträgt Ihr Versorgungsbezug weiterhin 1262,80 Euro.
Ende der Berücksichtigung
Die Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die für Sie geltende Regelaltersgrenze erreichen.
Ausgenommen hiervon ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (= Verwendungseinkommen).
Anzeigepflichten
Einkünfte müssen Sie unaufgefordert und unverzüglich schriftlich Ihrer Versorgungsstelle mitteilen, ebenso jede Änderung in der Höhe dieser Einkünfte (§ 62 BeamtVG). Haben Sie Zweifel, ob die Einkünfte bei Ihren Versorgungsbezügen berücksichtigt werden müssen oder nicht, wenden Sie sich bitte zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Überzahlungen ebenfalls schriftlich an die Versorgungsfestsetzungsstelle (BAnst PT).
Kommen Sie der Anzeigepflicht schuldhaft nicht nach, kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden (§ 62 Abs. 3 BeamtVG); gegebenenfalls wird Strafanzeige erstattet.
Red UT 20210429 / 04.2020
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