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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist ein Bundesgesetz zur Regelung der beamtenrechtlichen Stellung der Beamten der Länder und Kommunen. Das BeamtStG löste zum 01.04.2009 das vorherige Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) weitgehend ab (Ausnahme: Kapitel II und § 135 BRRG). Während Letzteres für die Landesgesetzgebung hinsichtlich der Rechtsstellung der genannten Beamten zum Teil sehr weitgehende und konkrete Vorgaben machte, beschränkt sich das Beamtenstatusgesetz entsprechend der geänderten Gesetzgebungszuständigkeit auf Grund der Föderalismusreform (Neuregelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) auf die Regelung der sogenannten Statusrechte und -pflichten der Beamten im Sinne von Art. 33 GG. Dazu gehören insbesondere die grundlegende Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als solches (§§ 33 ff BeamtStG) und die Regeln für den länderübergreifenden Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13 ff BeamtStG, also nicht: den Wechsel innerhalb des Landes oder zwischen Landes- und Gemeindeverwaltung).
Das BeamtStG gilt - anders als das frühere BRRG - unmittelbar. Es bedarf demnach keiner Umsetzung durch Landesrecht. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts, insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechsel.
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Art. 75 GG (Rahmengesetzgebung) nach der Föderalismusreform nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt gemäß Art. 125a GG als Bundesrecht fort. Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ersetzt das BeamtStG das nach Art. 75 GG erlassene BRRG. Daher wurde das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Inkrafttreten des BeamtStG weitgehend aufgehoben. Kapitel II und § 135 BRRG bleiben zunächst bestehen (§ 63 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz). Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG, die für die Länder bereits weitgehend, aber noch nicht vollständig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw. für die Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten. Dies gilt auch für § 135 BRRG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist.
Ziel des Beamtenstatusgesetzes ist eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses, Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern, Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen und länderübergreifende Umbildung von Körperschaften, Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, statusprägende Pflichten der Beamten und Folgen der Nichterfüllung, wesentliche Rechte der Beamten, Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit, Spannungs- und Verteidigungsfall und Verwendungen im Ausland.
Das Gesetz regelt folgende Inhalte:
Regelung einheitlicher Statusrechte und -pflichten für Angehörige des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts: Mobilität bei Dienstherrenwechsel, Abordnungen und Versetzungen, Rechte und Pflichten der Beamten, Beendigung des Beamtenverhältnisses; weitgehende Aufhebung BRRG mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes.
Bei der damaligen Beratung des Gesetzentwurfs gab es folgende Beschlussempfehlung des Ausschusses:
Klarstellungen und redaktionelle Änderungen zu hoheitlichen Aufgaben im Beamtenverhältnis, zur Umbildung von Körperschaften, zu öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften als Dienstherren, zu Entlassungstatbeständen und zur Festlegung der Ämtern sog. politischer Beamter durch Landesgesetzgeber; Neuformulierung der Eidesformel; Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten; Erweiterung des Begriffs des Dienstvergehens auf „sonstige frühere Beamte“; Regelungen für Hochschullehrer, Aufhebung des Hochschulrahmenrechts vor Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes; Regelung zum Eintritt in den Ruhestand der Richter, angemessener Ausgleich bei Anstellungsverzögerung hervorgerufen durch den Wehrdienst.
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: Präzisierungen zum länderübergreifenden Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung.
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
zuletzt geändert am 08.06.2017
Inhaltsübersicht des Gesetzes:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenverhältnis
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Ernennung
§ 9 Kriterien der Ernennung
§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
§ 12 Rücknahme der Ernennung
Abschnitt 3
Länderübergreifender Wechsel
und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13 Grundsatz
§ 14 Abordnung
§ 15 Versetzung
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 4
Zuweisung einer
Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 20 Zuweisung
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 26 Dienstunfähigkeit
§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 32 Wartezeit
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 33 Grundpflichten
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 35 Weisungsgebundenheit
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 38 Diensteid
§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 40 Nebentätigkeit
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
§ 44 Erholungsurlaub
§ 45 Fürsorge
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
§ 50 Personalakte
§ 51 Personalvertretung
§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 7
Rechtsweg
§ 54 Verwaltungsrechtsweg
Abschnitt 8
Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 55 Anwendungsbereich
§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Abschnitt 9
Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
§ 60 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 10
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
§ 62 Folgeänderungen
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Hier das aktuelle Beamtenstatustgesetz im Wortlaut: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html
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