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Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern Im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für Bundesbeamte mit zwei und mehr Kindern kann es fünfstellige Nachzahlungen geben. Im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf berücksichtigt. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 1. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten. Vorbestellung >>>zum Vorzuugspreis |
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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 17 Weiterbeschäftigte Beamte
§ 17 Weiterbeschäftigte Beamte
(1) Die Tätigkeit als Beamter bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einem Postnachfolgeunternehmen, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einem oder mehreren Postnachfolgeunternehmen gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäftigungen nach der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes.
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Red 20231010