Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG): § 35 Gesetzesvorrang

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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 35 Gesetzesvorrang

 

§ 35 Gesetzesvorrang

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.


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Red 20231010

 

 

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