
![]() |
Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern Im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für Bundesbeamte mit zwei und mehr Kindern kann es fünfstellige Nachzahlungen geben. Im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf berücksichtigt. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 1. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten. Vorbestellung >>>zum Vorzuugspreis |
>>>zur Übersicht des Postgesetzes (PostG)
Postgesetz (PostG): § 14 Ausschreibung von Dienstleistungen
§ 14 Ausschreibung von Dienstleistungen
(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, mit hinreichender Begründung und in hinreichend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflichtung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 1 ausgeschrieben.
(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewertet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
| Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte sowie Postbeamte Beamtenrecht - leicht gemacht. Mit allen wichtigen Themen zu Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe. Mit Hinweisen für Postbeamte und einer Übersicht von Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können. Für nur 7,50 Euro schicken wir Ihnen das beliebte Taschenbuch zu. >>>zur Bestellung |
Vorteile für Post-Beamte sowie den öffent. Dienst: Vergleichen und sparen Baufinanzierung - Berufsunfähigkeits-absicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung |
Red 20240205