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Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern Leider erst im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen & Beamte (auch Ruhestandsbeamte) des Bundes können mit erheblichen Nach-zahlungen rechnen. Die Medien schreiben, dass jeder Bundesbeamte zwischen 3.000 und 13.000 Euro an Nachzahlung erhalten wird. Bei zwei und mehr Kindern wird dieser Betrag noch höher liegen. Zum Hintergrund: im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, dass die Beamtenbe-soldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen ist, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Das BVerfG hat dem Land Berlin aufgegeben, die Besoldung bis März 2027 neu zu regeln. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Karlsruher Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf zu berücksichtigen. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 2. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten. Hier zur (Vor)Bestellung >>>zum Vorzuugspreis |
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Postgesetz (PostG): § 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn nach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht entsprechen oder wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig ist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht entsprechen.
(4) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten und die Voraussetzungen, nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. In der Rechtsverordnung sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Vorlage von Unterlagen, die Ausgestaltung der vom Lizenznehmer zu erstellenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Entgeltüberprüfung nach den §§ 24 und 25.
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Red 20240205