Postgesetz (PostG): § 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten

Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für Bundesbeamte mit zwei und mehr Kindern kann es fünfstellige Nachzahlungen geben. Im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf berücksichtigt. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 1. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten.

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Postgesetz (PostG): § 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten

§ 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten

(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine diesbezügliche Feststellung in ihrem Amtsblatt. Sie kündigt an, nach den Absätzen 2 bis 4 sowie den §§ 14 bis 17 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 15 zu erbringen.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehörde eines der in § 12 bezeichneten Unternehmen dazu verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. Die Verpflichtung kann nur einem Lizenznehmer auferlegt werden, der auf dem räumlich relevanten oder einem räumlich angrenzenden Markt lizenzpflichtige Postdienstleistungen erbringt und auf diesem Markt marktbeherrschend ist.

(3) Sind auf dem jeweiligen Markt mehrere Lizenznehmer gemeinsam marktbeherrschend, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommenden Lizenznehmer einen oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benachteiligen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(5) Unternehmen, die zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach den Absätzen 2 oder 3 oder nach § 14 Abs. 2 herangezogen werden, können durch die Regulierungsbehörde zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. § 31 gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entsprechend § 31 Abs. 2 auch dann festlegen und ihre Rechtsverbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unternehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle einer Nichteinigung davon absehen, die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anzurufen.


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Red 20240205

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