Alimentation zu gering - Nachzahlung für Postbeamte & Ruhestandsbeamte 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu im II. Vj. 2026 eine Broschüre heraus (unmittelbar nach Beschluss eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Postgesetz (PostG) - Übersicht -

Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Leider erst im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden.

Beamtinnen & Beamte (auch Ruhestandsbeamte) des Bundes können mit erheblichen Nach-zahlungen rechnen. Die Medien schreiben, dass jeder Bundesbeamte zwischen 3.000 und 13.000 Euro an Nachzahlung erhalten wird. Bei zwei und mehr Kindern wird dieser Betrag noch höher liegen. Zum Hintergrund: im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, dass die Beamtenbe-soldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen ist, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Das BVerfG hat dem Land Berlin aufgegeben, die Besoldung bis März 2027 neu zu regeln.

Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Karlsruher Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf zu berücksichtigen. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 2. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten. Hier zur (Vor)Bestellung >>>zum Vorzuugspreis 


 


Postgesetz (PostG)

Postgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.03.2021 (BGBl. I S. 324) geändert

 
Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Regulierung

§ 3 Anwendungsbereich

§ 4 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Lizenzen

§ 5 Lizenzierter Bereich

§ 6 Erteilung der Lizenz

§ 7 Übertragung der Lizenz

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Widerruf der Lizenz

§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung

Abschnitt 3
Universaldienst

§ 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes

§ 12 Gewährleistung des Universaldienstes

§ 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten

§ 14 Ausschreibung von Dienstleistungen

§ 15 Ausgleichsleistung

§ 16 Ausgleichsabgabe

§ 17 Umsatzmitteilungen

Abschnitt 4
Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen

§ 18 Postdienstleistungsverordnung

§ 18a Schlichtung

Abschnitt 5
Entgeltregulierung

§ 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte

§ 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung

§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung

§ 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung

§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten

§ 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte

§ 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte

§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung

§ 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Abschnitt 6
Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen

§ 28 Angebot von Teilleistungen

§ 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen

§ 30 Vorlagepflicht für Verträge

§ 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde

§ 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht

Abschnitt 7
Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

§ 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung

§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung

§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung

Abschnitt 8
Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht

§ 36 Anzeigepflicht

§ 37 Berichtspflicht

§ 38 Schadensersatzpflicht

Abschnitt 9
Postgeheimnis, Datenschutz

§ 39 Postgeheimnis

§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden

§ 41 Datenschutz

§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung

§ 41b Ausweisdaten

§ 41c Fundbriefe

§ 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

Abschnitt 10
Postwertzeichen, Regulierungsbehörde

§ 43 Postwertzeichen

§ 44 Regulierungsbehörde

§ 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht

§ 46 Beschlußkammern

§ 47 Tätigkeitsbericht

§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt

Abschnitt 11
Bußgeldvorschriften

§ 49 Bußgeldvorschriften

§ 50 (weggefallen)

 

Abschnitt 12
Übergangsvorschriften

§ 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz

§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

§ 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz

§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots

Abschnitt 13
Schlußvorschriften

§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes

§ 57 Überleitungsbestimmungen

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


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Red 20240202 .

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