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Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern Im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für Bundesbeamte mit zwei und mehr Kindern kann es fünfstellige Nachzahlungen geben. Im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf berücksichtigt. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 1. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten. Vorbestellung >>>zum Vorzuugspreis |
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Postgesetz (PostG): § 57 Überleitungsbestimmungen
§ 57 Überleitungsbestimmungen
(1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449) oder nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung des Artikels 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2007, wirksam. Die Befreiung ersetzt nach Maßgabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach diesem Gesetz. Beantragt der Berechtigte eine Lizenz nach diesem Gesetz, werden mit der Erteilung dieser Lizenz die nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erteilte Befreiung und die mit dieser Befreiung verbundenen Auflagen unwirksam.
(2) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Entgelts der Deutschen Post AG richtet sich bis zum 31. Dezember 1997 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371). Eine Genehmigung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2002, wirksam.
(3) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Errichtung der Regulierungsbehörde von dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen.
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Red 20240205