Postgesetz (PostG): § 17 Umsatzmitteilungen

Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für Bundesbeamte mit zwei und mehr Kindern kann es fünfstellige Nachzahlungen geben. Im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf berücksichtigt. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 1. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten.

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Postgesetz (PostG): § 17 Umsatzmitteilungen

§ 17 Umsatzmitteilungen

(1) Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 13 Abs. 2 oder 3 oder § 14 erfolgt, haben die Lizenznehmer der Regulierungsbehörde ihre im lizenzierten Bereich erzielten Jahresumsätze auf Verlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Regulierungsbehörde den jeweiligen Umsatz schätzen.

(2) Bei der Ermittlung der Umsätze gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.


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Red 20240205

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