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Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern Leider erst im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen & Beamte (auch Ruhestandsbeamte) des Bundes können mit erheblichen Nach-zahlungen rechnen. Die Medien schreiben, dass jeder Bundesbeamte zwischen 3.000 und 13.000 Euro an Nachzahlung erhalten wird. Bei zwei und mehr Kindern wird dieser Betrag noch höher liegen. Zum Hintergrund: im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, dass die Beamtenbe-soldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen ist, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Das BVerfG hat dem Land Berlin aufgegeben, die Besoldung bis März 2027 neu zu regeln. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Karlsruher Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf zu berücksichtigen. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 2. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten. Hier zur (Vor)Bestellung >>>zum Vorzuugspreis |
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Postgesetz (PostG): § 15 Ausgleichsleistung
§ 15 Ausgleichsleistung
(1) Ein Lizenznehmer kann für die ihm nach § 13 Abs. 2 oder 3 auferlegte Verpflichtung einen Ausgleich von der Regulierungsbehörde verlangen, wenn er nachweist, daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der von ihm geforderten Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals die Erträge der Dienstleistung übersteigen. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Dienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den durch die Erbringung der Dienstleistung entstehenden langfristigen zusätzlichen Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Dienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Falle der Ausschreibung nach § 14 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
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Red 20240205