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Vorstände der Aktiengesellschaften als Dienstvorgesetzte
Die Vorstände der Aktiengesellschaften nehmen die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Nach Anhörung bzw. auf Vorschlag der Vorstände hat der BMPT die Organisationseinheiten, die unterhalb der Vorstände der Aktiengesellschaften Dienstherrenbefugnisse ausüben, bestimmt (§ 3 Abs. 1 PostPersRG, BGBl. Teil I vom 12.1.1995). Die Vorstände üben in statusrechtlichen Angelegenheiten der Beamten (z.B. Beförderungen) hoheitliche Aufgaben aus (§ 28 PostPersRG).
Der Arbeitsdirektor nimmt als Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr (§ 1 Abs. 8 PostPersRG) und ist gegenüber dem BMPT allein verantwortlich. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden den Arbeitsdirektor oder bei Entzug seiner dienstrechtlichen Zuständigkeiten ein für Beamte zuständiges Vorstandsmitglied nicht. Die zentrale Funktion des Arbeitsdirektors darf nicht in Frage gestellt werden, auch wenn durch Spartenbildung und Divisionalisierung die Entscheidungsstrukturen auf verschiedene Vorstandsbereiche verteilt sind. Durch die Zuweisung von Dienstherrnbefugnissen auf den Arbeitsdirektor entfällt die nach dem Aktienrecht gebotene Verschwiegenheitspflicht in personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten gegenüber dem BMPT (§ 3 Abs. 8 PostPersRG).
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Red UT 20210427