Disziplarrecht gilt auch für Postbeamte

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Disziplinierung von Beamten bei Aktiengesellschaften

Die Bundesdisziplinarordnung gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte, die dem BBG unterliegen, also auch für die Beamten bei Aktiengesellschaften. Die uneingeschränkte Anwendung des Disziplinarrechts auf Beamte bei Aktiengesellschaften ist aber umstritten. Den sich auf die Erfüllung von Staatsaufgaben bezogenen Beamtenpflichten, z.B. Pflicht, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 52 BBG), Pflicht zur Mäßigung (§ 53 BBG), Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 BBG), ist weitgehend die Grundlage entzogen.

Wegen der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgekommenen Bedenken wurde die Einschaltung der BAnstPT vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bzw. vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens vorgesehen. Außerdem hat die Bundesregierung anläßlich der Verabschiedung des PTNeuOG folgende Erklärung abgegeben: „Bei der Anwendung des Disziplinarrechts sind die Besonderheiten, die sich aus der Tätigkeit bei einer Aktiengesellschaft ergeben, im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu berücksichtigen" (BT-Drs. 12/8060).


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Red UT 20210427

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