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Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Im Rahmen ihrer Dienstherrnbefugnisse haben die Aktiengesellschaften auch die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Versorgungsempfänger einschließlich ihrer Familienmitglieder übernommen.
Effektive und günstige Werbung: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro können Sie einen Banner (halfsize 234x60) für drei Monate buchen. Der Banner wird auf allen Einzelseiten dieser Website post-beamte.de eingebunden. Interesse? Einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns eine Mail |
Red UT 20210427