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In-Sich-Beurlaubung
Die Sonderurlaubsmöglichkeiten für Beamte bei Aktiengesellschaften (§ 13 Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) sind erweitert worden (§ 4 Abs. 3 PostPersRG). Hiernach können Beamte bei Aktiengesellschaften zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Tarifvertragsverhältnis bei dieser oder einer anderen in § 1PostUmwG genannten Aktiengesellschaft beurlaubt werden. Es wird anerkannt, daß die Beurlaubungszeiten den „dienstlichen Interessen dienen". Sie sind ruhegehaltfähig, zeitlich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht überschreiten.
Neu ist gegenüber § 13 SUrlV (gilt weiter bei Beurlaubungen zu Töchtern), daß eine Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegensteht. Somit sind während der Beurlaubung nach diesen Regelungen Mehrfachbeförderungen möglich. Hierzu sind auch konkretere Regelungen mit der überarbeiteten PostLV erlassen worden (§ 8 PostLV „Beförderung").
Zur Klärung offener Fragen der sogenannten In-Sich-Beurlaubung hat der damalige parlamentarische Staatssekretär im BMPT, Dr. Laufs, geantwortet: „Die Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß von der Beurlaubungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, obliegt den Aktiengesellschaften. Ein Zwang zum Statuswechsel der Beamten auch im Rahmen der Beurlaubung wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt zu werden, besteht nicht. Hierauf wird das BMPT im Rahmen seiner Rechtsaufsicht achten."
Die Aktiengesellschaften nutzen das Instrument der „In-Sich-Beurlaubungen", um vor allem Beamte mit Führungsaufgaben von dem Pflichtenkatalog nach dem Dienstrecht zu entbinden und um Kosten zu senken (z.B. Umgehung Regelaufstieg). Die Post und die Telekom AG wenden dies auch regelwidrig an, um Beamten- in Tarifverhältnisse umzuwandeln, aus dem die Tarifkraft dann gegen eine Abfindung aus dem Unternehmen ausscheidet und gleichzeitig das Beamtenverhältnis endet.
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Red UT 20210427