Das Modell der In-Siuch-Beurlaubung

Neu: Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Im Frühjahr 2026 wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem das Tarifergebnis vom Frühjahr 2024 auf den Beamtenbereich des Bundes übertragen werden soll. Dabei soll die Besoldung neu justiert werden (u.a. mit einer neuen Besoldungstabelle). Daneben soll endlich die amtsangemessene Alimentation verfassungskonform umgesetzt werden. Beamtinnen und Beamte des Bundes können mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für Bundesbeamte mit zwei und mehr Kindern kann es fünfstellige Nachzahlungen geben. Im November 2025 hatte das BVerfG entschieden, die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A nachzuzahlen, weil das Beliner Gesetz „weit überwiegend verfassungswidrig“ und nicht „amtsangemessen“ war. Es wird erwartet, dass die Bundesregierung dieses Urteil bei ihrem Gesetzenwtwurf berücksichtigt. Der INFO-SERVICE wird eine rund 100-seitige Broschüre herausgeben, sobald der Gesetzentwurf vorlegt (wahrscheinlich im 1. Quartal 2026). Die Broschüre wird auch den Sachstand der Länder beinhalten.

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In-Sich-Beurlaubung

Die Sonderurlaubsmöglichkeiten für Beamte bei Aktiengesellschaften (§ 13 Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) sind erweitert worden (§ 4 Abs. 3 PostPersRG). Hiernach können Beamte bei Aktiengesellschaften zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Tarifvertragsverhältnis bei dieser oder einer anderen in § 1PostUmwG genannten Aktiengesellschaft beurlaubt werden. Es wird anerkannt, daß die Beurlaubungszeiten den „dienstlichen Interessen dienen". Sie sind ruhegehaltfähig, zeitlich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht überschreiten.

Neu ist gegenüber § 13 SUrlV (gilt weiter bei Beurlaubungen zu Töchtern), daß eine Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegensteht. Somit sind während der Beurlaubung nach diesen Regelungen Mehrfachbeförderungen möglich. Hierzu sind auch konkretere Regelungen mit der überarbeiteten PostLV erlassen worden (§ 8 PostLV „Beförderung").

Zur Klärung offener Fragen der sogenannten In-Sich-Beurlaubung hat der damalige parlamentarische Staatssekretär im BMPT, Dr. Laufs, geantwortet: „Die Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß von der Beurlaubungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, obliegt den Aktiengesellschaften. Ein Zwang zum Statuswechsel der Beamten auch im Rahmen der Beurlaubung wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt zu werden, besteht nicht. Hierauf wird das BMPT im Rahmen seiner Rechtsaufsicht achten."

Die Aktiengesellschaften nutzen das Instrument der „In-Sich-Beurlaubungen", um vor allem Beamte mit Führungsaufgaben von dem Pflichtenkatalog nach dem Dienstrecht zu entbinden und um Kosten zu senken (z.B. Umgehung Regelaufstieg). Die Post und die Telekom AG wenden dies auch regelwidrig an, um Beamten- in Tarifverhältnisse umzuwandeln, aus dem die Tarifkraft dann gegen eine Abfindung aus dem Unternehmen ausscheidet und gleichzeitig das Beamtenverhältnis endet.


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Red UT 20210427

 

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