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Unfallkasse von Post und Telekom
Für alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere gesetzlich übertragene Aufgaben ist eine rechtlich selbständige Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) errichtet worden (§§ 1-6 PostSVOrgG). Die Reichsversicherungsordnung wurde entsprechend ergänzt (Art. 12, Ziff. 70, PTNeuOG: §§ 657 b, 704 b RVO).
Der in Selbstverwaltung geführten Unfallkasse sind folgende Aufgaben und dienstrechtliche Zuständigkeiten für Beamte übertragen:
- die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der Leistungen nach §§ 36 bis 43 BeamtVG (Unfallruhegehalt, Unfallhinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeiträge für durch Dienstunfall verletzte frühere Beamte und deren Hinterbliebene, einmalige Unfallentschädigung),
- Schadensersatz nach § 79 BBG,
- Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nach § 87a BBG.
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Red UT 20210427