Beihilfe und Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

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Beihilfe und Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) wird für alle bei Inkrafttreten des PTNeuOG vorhandenen Mitglieder für BAnst PT und die Aktiengesellschaften durch die BAnst PT weitergeführt. Die PBeaKK ist seit 1. Januar 1995 in ihrem Bestand geschlossen (§ 26 Abs. 2 BAPostG). Eine Mitgliedschaft kann nur noch in bestimmten Fällen aus abgeleitetem früherem Recht heraus begründet werden.

Da bei den Aktiengesellschaften keine neuen Beamtenverhältnisse mehr begründet werden, verändert sich die Altersstruktur der Mitglieder der PBeaKK in den kommenden Jahren. Im Gesetzgebungsverfahren konnte erreicht werden, dass diese Entwicklung nicht zu Lasten der Mitglieder der PBeaKK geht. Es wurde im § 26 BAPostG festgelegt, dass Beitragssteigerungen in der Grundversicherung der PBeaKK nur im Umfang der durchschnittlichen Kostenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen können. Die durch die Verschlechterung der Risikostrukturen entstehenden, durch Beiträge nicht gedeckten, Kosten werden von den Aktiengesellschaften getragen. Die für PBeaKK-Mitglieder des Hoheitsbereichs entstehenden Mehrkosten trägt die BAnstPT.

Da die PBeaKK in Selbstverwaltung geführt wird, hat die DPG Einflußmöglichkeiten über ihre Vertreter in den paritätisch besetzten Organen.

Beihilfen

Die Beamtinnen und Beamten bei den Aktiengesellschaften haben weiterhin Anspruch auf Beihilfen nach den Beihilfevorschriften. Die PBeaKK zahlt grundsätzlich die Beihilfen für ihre Mitglieder. Zur Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Nichtmitglieder der PBeaKK bei der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG hat die Post AG ein zentrales Beihilfezentrum in Braunschweig eingerichtet. Die Beihilfen für Nichtmitglieder der PBeaKK aus dem Bereich der Telekom werden bei der zentralen Beihilfefestsetzungsstelle in Münster bearbeitet. Dem zentralen Beihilfezentrum und der zentralen Beihilfefestsetzungsstelle wurden auch die Beihilfeangelegenheiten übertragen, die bisher von den Direktionen Postdienst als Verbundaufgaben erledigt wurden (z.B. Anerkennung der Beihilfefähigkeit und Berechnung der Beihilfen zu Aufwendungen für eine dauernde Anstaltsunterbringung).

Auch Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten sind an diese Stellen zu richten. Für die A-Mitglieder der PBeaKK, die Sachleistungen erhalten und in der Regel keine Beihilfeansprüche geltend machen können, zahlen die Aktiengesellschaften eine Pauschale an die PBeaKK. Diese Beihilfepauschale wurde nach § 26 Abs. 5 BAPostG nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.

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Red UT 20210427

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