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Rechtsverhältnisse der Beamten
Die für Bundesbeamte ergangenen dienstrechtlichen Vorschriften finden weiterhin Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt wurde (§ 16 Abs. 2 PostUmwG, § 2 Abs. 3 PostPersRG). Durch die Fiktion in § 4 Abs. 1 PostPersRG gilt die berufliche Tätigkeit der Beamten in den Aktiengesellschaften als Dienst.
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Red UT 20210427