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Sonderreglungen für Postbeamte: Beleihungsmodell
Durch Ergänzung (Neufassung) des Grundgesetzes in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 wurde die Beschäftigung von Beamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung als Bundesbeamte und der Verantwortung des Dienstherrn (Bund) bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich geregelt.
Damit ist legitimiert, daß über 300000 Beamte in Aktiengesellschaften privatwirtschaftlich tätig werden. Die betroffenen Beamten wurden als unmittelbare Bundesbeamte auf die Post AG, die Telekom AG und die Postbank AG gesetzlich ohne ihre eigene Zustimmung übergeleitet (§ 2 PostPersRG).
Der zuständige Dienstherr für die Beamten bei den Aktiengesellschaften bleibt der Bund. Er wird vertreten durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation (BMPT) (§ 3 Abs. 7 PostPersRG). Bei ihm liegen auch die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamten bei den Aktiengesellschaften, soweit durch das Post-Neuordnungsgesetz (PT-NeuOG) nicht anderes bestimmt wird (§ 3 Abs. 8 PostPersRG). Dienstrechtliche Regelungen werden auch von ihm erlassen (Rechtsverordnungen zu Laufbahn-, Arbeitszeit- und Leistungszulagenregelung).
Dies gilt sinngemäß auch für Verwaltungsvorschriften. Vor Erlaß von Rechtsverordnungen hat der BMPT den DGB als Spitzenorganisation mit der DPG rechtzeitig zu beteiligen (§ 94 BBG). Die Bundesanstalt Post und Telekommunikation (BAnstPT) hat bei dienstrechtlichen Regelungen Mitwirkungsrechte (Art. 1 §§ 15,16, 17,18 BAPostG). Soweit Verwaltungs- oder Durchführungsvorschriften zu dienstrechtlichen Regelungen von einem Vorstand der Aktiengesellschaften herausgegeben werden, sind die Beteiligungsrechte der Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats zu prüfen und ggf. anzuwenden (z.B. zu Leistungszulagen).
Den Vorständen der Aktiengesellschaften wurden lediglich Dienstherrnbefugnisse für die bei ihnen beschäftigten Beamten und die Versorgungsempfänger übertragen (Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG). Das bedeutet, daß die Vorstände die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten wahrnehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 PostPersRG). Hierdurch können sich Brüche ergeben. Die Vorstände der Aktiengesellschaften sind einerseits den Eigentümern verpflichtet und andererseits in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit (Dienstherrnbefugnisse) dem Bund verantwortlich.
Eine ausdrückliche Entbindung der Beamten bei den Aktiengesellschaften vom Pflichtenkanon des Dienstrechts wie die Amtspflichten (§ 52 BBG), die Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 53 BBG), das Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 BBG) sowie die Pflicht zur Uneigennützigkeit usw., hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die Sonderlösung des Art. 143 b Abs. 3 S. 1 GG und die verfassungsrechtliche Festlegung auf „privatwirtschaftliche Tätigkeiten" (Art. 87 Abs. 2 S. 1 GG) müssen jedoch zu einer stark eingeschränkten Auslegung führen.
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Red UT 20210427